Allgemeine Geschäfts- Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Helmut Steiner GmbH
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden
Bedingungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn der Besteller
auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Abweichungen von diesen Bedingungen
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und
freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei
der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Die
zu diesem Angebot gehörenden Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße
und Gewichte - sind nur annähernd angegeben Eigentums- und Urheberrechte an
vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und
Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen der Schriftform. Der Abwicklung
aller uns erteilten Aufträge liegt stets unsere Auftragsbestätigung zugrunde,
soweit nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart wird. Nebenabreden
und Änderungen verpflichten uns nur, soweit sie von uns schriftlich bestätigt
sind.
4. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat. Höhere Gewalt,
unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist
um die Dauer der Verzögerung. Über Eintritt einer solchen Verzögerung wird der
Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen
lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistungen vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen
Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug
zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfirst zu
gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Bei einem Teilverzug
stehen dem Besteller diese Rechte nur zu, wenn die Teilleistung für den Besteller
nachweisbar ohne Interesse ist, im übrigen kann er eine angemessene Minderung
des Kaufpreises verlangen. Die Entschädigung für einen dem Besteller entstandenen
und konkret nachzuweisenden, von uns zu vertretenden Verzugsschaden ist der
Höhe nach begrenzt, und zwar auf 0,5% für jede Woche der Verspätung, im ganzen
aber höchstens auf 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere auch wegen
entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit trifft. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand
ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer
ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftragnehmer zumutbar
sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige
Abweichungen bei Oberflächen (Farbe und Struktur) bleiben vorbehalten.
5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft
zugegangen ist. Wird die Übergabe der Ware auf Wunsch des Bestellers oder aus
sonst von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so berechnen wir ihm, beginnend
einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen
Kosten; bei Lagerung in unseren Geschäftsräumen werden 0,5% des Rechnungsbetrages
als Schadenspauschale für jeden Lagermonat fällig. Es steht dem Besteller frei,
einen geringen Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen
bleibt vorbehalten.
6. Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden
gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
Transportmittel vom Auftaggeber bereit zu stellen. Treppen müssen passierbar
sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten
Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung
gestellt.
7. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung
unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen
oder Teilleistungen.
8. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und
Stelle gegeben werden. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt des
Auftragnehmers. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann
Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückgängigmachung des Vertrages
verlangt werden. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher,
der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigengebrauch entgegennimmt, kann
dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen.
Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung
bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint.
Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle
der Herabsetzung der Vergütung auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen sowie aus der
Herstellung und Verarbeitung von beweglichen Sachen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen
mit Nicht-Verbrauchern 1 Jahr. Reine Reparaturarbeiten an Kundeneigentum verjähren
ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer
übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme den anerkannten
Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner
Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen
sind unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn Änderungs-
oder Instandsetzungsarbeiten am bemängelten Gegenstand ohne unsere Zustimmung
vorgenommen oder notwendige Wartungs- und Folgeleistungen nicht ausgeführt wurden.
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10. Unsere Zahlungsbedingungen lauten: 1/3 der Auftragssumme zzgl. Mehrwertsteuer;
fällig bei Vertragsabschluß, 1/3 der Auftragssumme zzgl. Mehrwertsteuer; fällig
bei Anzeige der Versandbereitschaft, Restzahlung fällig nach Erhalt der Schlussrechnung.
Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen,
auch Teilleistungen, sofort bar ohne jeden Abzug zu zahlen.
11. Bei Annahmeverzug des Bestellers wird 15 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft
die Restzahlung fällig. Dem Besteller stehen die Zurückbehaltungsrechte aus
§ 320 BGB und aus § 273 BGB zu. Weitere Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller
nicht zu. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen möglich. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung
zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung
statt angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug
um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fällige
Papiere, verlangen. Verzugszinsen werden gegenüber Endverbrauchern mit 5 % p.
a. über dem Basiszinssatz berechnet. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung
beträgt der Zinssatz 8 % p. a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens, insbesondere einer höheren Zinsforderung ist nicht
ausgeschlossen. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen
und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in
der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen
bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
12. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten getilgt
hat. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschl. MwSt.)
ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solang der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug
ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum
für uns. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern und die
Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen
Forderungen an uns abzutreten. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen
und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung
unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf
unser Eigentum hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware nach vorhergehender Mahnung
berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes
Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von
Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im
Bundesgebiet für das Sattler- und Feintäschner-Handwerk öffentlich bestimmt
sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen
vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers
vom Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Abnahmetermin
vom Auftraggeber nicht angenommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verwertung
der Leistung zu betreiben bzw. von seinem Unternehmerpfandrecht nach § 647 des
BGB Gebrauch zu machen.
14. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß,
positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sowie aus einem sonstigen
Rechtsgrund, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
15. Auf Bauverträge findet die VOB Anwendung.
16. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist,
wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht
zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
17. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen
Firmensitz im Ausland hat.